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ALLGEMEINE
GESCHÄFTS­BEDING­UNGEN

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag nach bestem Wissen und mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen. Er haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung wird für den Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Personen ausgeschlossen.

  1. Die Tätigkeit beruht auf die "Wahrnehmung berechtigter Interessen". Der Auftraggeber kann jederzeit, der Auftragnehmer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur Kündigung. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftragnehmer Anspruch auf das bis zum wirksam werden der Kündigung angelaufene Honorar sowie auf Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen. Die beiderseitigen Rechte bei fristloser Kündigung bleiben unberührt.
  2. Der Umfang, sowie die Art und Weise der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen und der damit beschäftigten Personen unterliegen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen, ebenso hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Informationsquellen.
  3. Beanstundungen jeder Art, die sich auf die Erfüllung der Vertragspflichten durch die Arbeitnehmer AN beziehen, sind unverzüglich und schriftlich der Geschäftsführung des AN anzuzeigen.Bei verspäteter schriftlicher Mitteilung können Ansprüche aus Beanstandungen für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden.
  4. Erhebliche oder wiederholte Mängel in der Ausführung der Dienstverrichtung berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der AN diese trotz mehrfacher detailierter schriftlicher Anzeige nicht in angemessener Frist von 10 Werktagen reguliert hat.
  5. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, gem. §§ 675, 611 ff BGB. Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist hinsichtlich der Leistung ein Dienstvertrag. Ein bestimmter Erfolg der Dienste des Auftragnehmers wird nicht geschuldet.
  6. Der Auftragnehmer unterliegt der Schweigepflicht mit Ausnahme der Wahrung berechtigter eigener Interessen. Dies gilt auch für Mitarbeiter und Angestellte des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit des Auftragnehmers nicht in gleicher Sache selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.
  7. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages sein berechtigtes Interesse an der Auftragsdurchführung und erklärt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und dass er damit keine gesetzeswidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt.
  8. Der Auftragnehmer ist namens und in Auftrag des Auftraggebers uneingeschränkt zur  Akteneinsicht, zum Empfang und zur Abgabe von Unterlagen, Informationen und Willenserklärungen jeder Art, insbesondere gegenüber Anwälten, Behörden und Gerichten bevollmächtigt. Dazu gehört ausdrücklich die  Möglichkeit, der Beauftragung von Anwälten, Notaren, Sachverständigen und anderen Detekteien. Die dafür anfallenden Kosten gehen, als Fremdkosten, zu Lasten des Auftraggebers.
  9. Für Schäden, die durch den Auftragnehmer Dritten oder den Beauftragten des Auftragnehmers bei Erfüllung des erteilten Auftrages zugefügt werden, haftet der Auftraggeber insoweit, als die weisungsgemäße Durchführung des Auftrages ein solches Risiko für den Auftraggeber in vorhersehbarer Weise beinhaltete. Der Auftraggeber hat ferner für alle Schäden und Kosten zu haften, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben seinerseits ergeben.
  10. Nach Verbrauch der Vorschussleistung kann der Auftragnehmer die Leistung bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrechen. Der Auftragnehmer erstellt nach Rechnungsausgleich einen schriftlichen Bericht. Dieser ist nur für den Auftraggeber bzw. seinen Rechtsanwalt bestimmt und von diesen streng vertraulich zu behandeln. Als Ausnahme gilt die Beweislegung vor Gericht.
  11. Einzelaufträge werden nach Auftragsdurchführung in Rechnung gestellt, zahlbar innerhalb von 10 Tagen rein netto. Langfristige Aufträge oder Aufträge, die über ein Monatsende andauern, werden rückwirkend für die Zeit der erbrachten Dienstleistung mit Ablauf des Monats fällig und sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug zu bezahlen. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung von Dienstleistungsentgelten, einschließlich der Haftung, ist ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme dieser Regelung  ist eine unbestrittene bzw. vom AN anerkannte Forderung schriftliche Forderung des AG an den AN bzw. eine rechtskräftige  Forderung. Falls ein Zahlungsverzug eintritt, ruhen sämtliche Leistungsverpflichtungen der Firma Sdw-Sicherheit, inklusive der Haftung. Diese Tatsache entbindet den AG nicht von der Zahlung für den Zeitraum  des Ruhens oder von der Erfüllung des Vertrages. Im  übrigen gilt §286 Abs. 3 BGB. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen, die jeweils zwei Prozent über den gültigen Diskontsatz liegen, nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Voraussetzung hierfür  ist eine schriftliche Mahnung des AN an den AG und das erfolglose Verstreichen einer gesetzlichen Zahlungsfrist. 
  12. Der Auftragnehmer ist berechtig im Falle der Nichtzahlung von erbrachten Dienstleistungen, die weitere Berichterstattung zu verweigern. Dies solange, bis der Auftraggeber den geforderten und vereinbarten Zahlungsvereinbarungen nachkommt und erfüllt. Schon bereits geleistete Vorschusszahlungen, können auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages, nicht zurückgefordert werden. Der Auftraggeber haftet alleinverantwortlich bei der Weitergabe von übergegeben Berichten und / oder die Weitergabe von bereits erfolgten Mitteilungen, an Dritte. Der Schadenersatzanspruch jeder Art, ist in diesem Fall, vom Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
  13. Der Auftragnehmer berechnet die Tätigkeit nach den tatsächlich erfolgten Zeitaufwendungen seiner beauftragten Detektive. Ebenso werden die Tätigkeiten von Sachbearbeitern die zur Auftragsbearbeitung  und Auftragsdurchführung benötigt werden, berechnet. Hierunter fallen insbesondere die Auftragsbesprechung, An- und Abfahrten zum Tätigkeits- und Einsatzort, Erstellen von Berichten und Berichtsdiktate usw.
  14. Die Forderungen des Auftragnehmers entstehen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, allein durch die Inanspruchnahme der Leistungen. Die Forderungen sind unabhängig vom Erfolg des mit diesem Vertrag bezweckten Erfolgs. Bei Stornierung eines erteilten Auftrages wird  eine Stornogebühr in Höhe von 25% fällig. Mindestens aber 350,00 Euro. Diese Gebühr errechnet sich aus den erteilten Auftrag (Dauer und Aufwand)
  15. Sofern Bildmaterial erstellt wurde, wird diese in digitaler und in maschinell lesbarer Form, auf hierfür vorgesehene Datenträger abgespeichert. Der Auftraggeber erklärt den Verzicht auf Löschung dieser Daten nach Auftragsbeendigung.
  16. Der Auftragsgeber erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vollinhaltlich an. Der Auftraggeber erklärt zur Unterschrift berechtigt zu sein.
  17. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Mündliche Absprachen bedürfen ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
  18. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Auftraggebers gebunden.
  19. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Paderborn, Sitz des Unternehmens „SDW-Sicherheit“.Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Stand 2015